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Schwager ArtikelBuch-Tipp: Das große Buch der Kindergeschichten Wiedersehn macht Freude Bei manchem älteren Leser wird dieses Buch unerwartete Erinnerungen wecken, denn es enthält ausschließlich Kindergeschichten aus alter Zeit mit der jeweiligen Originalillustration. Man mag mit Softpädagogen und Hütern der politischen Korrektheit darüber streiten, ob die Originalversion vom Struwwelpeter noch in unsere...
- Ein Schwager ist
- der Ehemann des eigenen Bruders oder der eigenen Schwester
- der Bruder des Ehepartners
Rechtlich gesehen, ist man mit einem Schwager verschwägert, woraus gewisse Rechte entstehen, z.B. kann man bezüglich eines Schwagers vor Gericht das Zeugnis verweigern.
BGB Paragraph 1590
- (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
- (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Paragraph. 21
- 1) Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten in der gleichen Linie und in dem gleichen Grad verschwägert
- 2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
Siehe auch: Verwandtschaftsbeziehung, Schwippschwager
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